Angebotslegung
Diese erfolgt schriftlich per Mail oder Post. Bei Anboten unter einem Preis von € 500,-- kann diese auch mündlich erfolgen.
Angebotsannahme
Die Annahme des Anbotes kann nur mit Unterschrift des Auftragserteilenden sowie mit Stempel der Firma/Organisation am Anbot (bitte alle Seiten retournieren) per Fax, per Post oder per Mail (eingescannt) erfolgen. Sie erhalten danach eine Auftragsbestätigung. Bei Anboten unter einem Auftragswert von € 200,-- kann das Anbot von uns auch telefonisch oder per Mail durchgegeben werden. Nach Ihrer mündlichen Rückbestätigung erhalten Sie auch eine Auftragsbestätigung. Mündliche Angebotszusagen sind auch bindend!
Preise
Grundsätzlich erfolgt die Preisauszeichnung in Euro und mit gesetzlicher Umsatzsteuer für Österreich. Im B2B-Bereich kann die Auszeichnung auch Netto erfolgen. Der im Angebot vereinbarte Preis bezieht sich nur auf die im Angebot vereinbarte Fahrtstrecke und die angegebene Fahrtdauer (Einsatzzeiten für den Busfahrer).
Bei Personspreisen sind alle im Preis beinhalteten Leistungen im Angebot aufgezählt. Nicht aufgezählte Leistungen oder Leistungen die mit „Fakultativ“ bezeichnet werden, werden nach Aufwand verrechnet.
Preisänderungen
Liegen vier Monate zwischen Vertragsschluss und Beförderungsleistung, kann der Autobusunternehmer Preiserhöhungen bis 10 % des vereinbarten Preises in Rechnung stellen, wenn erst nach Vertragsschluss eine Erhöhung von Beförderungskosten (Kraftstoffkosten, Personalkosten, Mautgebühren, …) eintritt, die bei Vertragsschluss nicht einkalkuliert werden konnte.
Barauslagen
Alle von uns getätigten Barauslagen für: Straßensteuern, Mautgebühren, Roadpricing, Parkgebühren, Einfahrtsgebühren und dgl. werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern sie nicht im Anbot unter Leistungen oder direkt bei der Preisbeschreibung aufgezählt sind.
Roadpricing in Österreich
Die Kosten für die Autobahnmaut in Österreich beruhen auf vorsichtigen Berechnungen lt. offiziellem Mautrechner und angeführter Fahrtstrecke. Irrtümer vorbehalten und Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand!
Fahrzeug Einteilung und Zusage
Der Fahrzeugeinsatz bleibt uns vorbehalten. Werden größere oder mehrere Busse eingesetzt, so erfolgt die Berechnung des Preises nach der bestellten Busgröße. Es können auch Busse von Partnerunternehmen eingesetzt werden. Dadurch können sich Ausstattungsunterschiede ergeben, die zu keiner Preisminderung berechtigen.
Haftung:
Der Autobusunternehmer haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers
für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
Der Autobusunternehmer haftet für die rechtzeitige Stellung der bestellten fahrbereiten Fahrzeuge,
soweit er nicht durch Umstände gehindert wird, die vom Autobusunternehmer nicht zu vertreten sind
(höhere Gewalt, Streik, ungewöhnliche bzw. unvorhersehbare Behinderungen im Straßenverkehr, etc.). Der Autobusunternehmer haftet nicht für Ansprüche von Fahrgästen, die sich bei Zwischenaufenthalten nicht rechtzeitig zu der (den) vom Fahrer oder Reiseleiter bekanntgegebenen Abfahrtszeit(en) einfinden. Er haftet auch nicht für Ansprüche von Fahrgästen, welche nicht befördert werden können, weil sie die erforderlichen Personaldokumente nicht bei sich führen. Weiters besteht keine Haftung für verspätetes Eintreffen bei Zwischenaufenthalten oder am Abfahrts-/Zielort.
Verhalten der Fahrgäste:
1. Der Autobus darf nur mit der Anzahl von Fahrgästen besetzt werden, für die er zugelassen ist. Sollte die zulässige bzw. vereinbarte Fahrgastanzahl überschritten werden, ist der Autobusunternehmer (Lenker) berechtigt, von der vereinbarten Leistung unter Wahrung aller Ansprüche zurückzutreten.
2. Handgepäck bzw. Reisegepäck muss derart verpackt sein, dass der Inhalt gegen Verlust, Minderung oder Beschädigung gesichert ist. Auf den Gepäckstücken müssen Namen und Adressen des Besitzers/Eigentümers haltbar angebracht sein.
3. Reisegepäck wird nur im Rahmen des verfügbaren Laderaums mitgenommen. Die Menge des Reisegepäcks pro Person darf das übliche Maß nicht überschreiten. Der Reisende hat selbst zu kontrollieren, dass seine Gepäckstücke in den Bus verladen werden. Gefährliche, sperrige oder sonstige ungewöhnliche Gepäckstücke können von der Mitnahme ausgeschlossen werden. Ausgeschlossen von der Beförderung als Hand- und Reisegepäck sind Gegenstände, die im Einzelgewicht mehr als 25 Kilogramm wiegen, die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihres Umfanges nicht verladen werden können, deren Inhalt aus gefährlichen Stoffen besteht. Für Geld oder Wertgegenstände besteht keine Haftung. Der Autobusunternehmer haftet nicht für Gepäckstücke, die nach dem Ausladen aus dem Autobus abhandenkommen. Ebenso besteht keine Haftung für Gepäckstücke (Handgepäck), wenn diese bei Zwischenstopps oder über Nacht im Fahrzeug verbleiben.
4. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals (Lenker) ist unbedingt Folge zu leisten. Der Besteller haftet auch für durch seine Fahrgäste verursachte Schäden (Verunreinigung) am Fahrzeug oder anderen Sachen des Busunternehmens. Die Haftung besteht nicht, wenn weder der Besteller noch seine Fahrgäste den Schaden zu vertreten haben. Sonstige Ansprüche (Verdienstausfall, Stehzeiten, etc.) bleiben unberührt.
5. Die im Autobus angebrachten Sicherheitsgurte sind vorschriftsmäßig während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
6. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals (Lenkers) nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das
Autobusunternehmen unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffs Ansprüche des Bestellers gegenüber dem Autobusunternehmer besteht in diesen Fällen nicht.
7. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal (Lenker), und – falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann – an das Autobusunternehmen zu richten. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
Einsatzzeiten, Lenkzeiten und Ruhezeiten für den Buslenker
Der Besteller verpflichtet sich, nur insoweit Fahrleistungen vom Lenker zu verlangen, als dies mit den einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften (z.B. Lenkpausen, Ruhezeiten, etc.) vereinbart ist. Der Lenker ist berechtigt und verpflichtet, aus eben diesen Gründen bestimmte Fahrdienstleistungen zu verweigern. Der Lenker ist des weiteren berechtigt, von der vorgeschriebenen Strecke abzuweichen, wenn dies aus Sicherheitsgründen oder aus verkehrstechnischen Gründen wie Stau, Baustellen und dgl. erforderlich ist.
Der Lenker ist verpflichtet, während der Einsatzzeit die vorgeschriebenen Pausen einzuhalten. Bei Mehrtagesfahrten hat er darüber hinaus die gesetzlichen Bestimmungen der Mindestruhezeiten einzuhalten. Kommt es unter Mitwirkung des Auftraggebers zu nicht zulässigen Über- oder Unterschreitungen dieser Zeiten und Pausen, so haftet der Auftraggeber selbst bis zu einer Verwaltungsstrafe bis € 5.000.--.
Unterbringung des Buslenkers
Der Buslenker erhält die Selbe Unterkunft wie die Reisegruppe. Die Nächtigung erfolgt im Einbettzimmer mit Dusche und WC, die Verpflegung, das Frühstück und das Abendessen, sowie die Unterkunft werden vom Auftraggeber bezahlt. Sollte die Gruppe nur Nächtigung mit Frühstück gebucht haben, so ist dem Buslenker pro Tag ein Betrag von € 20,-- als Spesenersatz in Österreich und Italien, sowie in den östlichen und südöstlichen Ländern zu bezahlen. Für alle anderen Länder sind pro Tag € 25,-- als Spesenersatz zu bezahlen.
Zahlungsbedingungen im Anmietverkehr
Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge.
Bei erstmaliger Geschäftsbeziehung obliegt es dem Busunternehmer ob er eine Anzahlung verlangt oder nicht. Wird diese nicht rechtzeitig (3 Tage vor Fahrtantritt) auf dem Konto des Busunternehmers gutgeschrieben, so kann dieser vom Vertrag zurück treten. Sich daraus ergebende Mehrkosten und Aufwendungen hat der Besteller zu tragen.
Stornobedingungen im Anmietverkehr
Eine Stornierung kann nur schriftlich bis zum letzten Arbeitstag vor Abfahrt zur Kenntnis genommen werden.
bis 31 Tage vor der Fahrt ist das Storno kostenlos.
30 Tage bis 22 Tage vor der Fahrt 20% mindestens jedoch € 30,--
21 Tage bis 15 Tage vor der Fahrt 40% mindestens jedoch € 30,--
14 Tage bis 08 Tage vor der Fahrt 60%
07 Tage bis 03 Tage vor der Fahrt 80%
03 Tage bis zum Tag der Fahrt 100%
No Show/ Erfolgt die Stornierung erst am Tag des bestellten Termines oder an einem unmittelbar davor liegenden Sonn- oder Feiertag, beträgt die Stornogebühr 100% des Entgeltes.
Die Prozentsätze sind vom Buspreis/Pauschalpreis zu nehmen. Nebenkosten die extra mit Preis
angeführt sind und noch nicht bezahlt wurden, werden abgezogen. Die Umsatzsteuer ist zu bezahlen. Fixe Auslagen die für diese Reise schon gemacht wurden werden auch bis zum 31. Tag vor der Abreise in Rechnung gestellt.
Stornobedingungen bei gebuchten Gruppenpauschalreisen
Es gelten die „Allgemeinen Reisebedingungen ARB92“ der Fachgruppe Reisebüro. Diese sind in unserem Reisekatalog und auf unserer Homepage unter „Kontakt“ einsehbar.
Zahlungsverzug und Mahnspesen
Bei Zahlungsverzug werden Zinsen verrechnet. Diese liegen um 2 Prozentpunkte höher als die Banküblichen Kontoüberziehungszinsen. Es wird pro Mahnschreiben ein Spesenersatz von € 30,-- in Rechnung gestellt. Wir sind Mitglied beim KSV 1870 Kreditschutzverband. Alle Außenstände werden notfalls gerichtlich eingefordert.
Sonstiges
Allfällige Beschwerden hinsichtlich Mängel der Durchführung des Fahrtauftrages sind bei sonstigem Verlust eines Minderungs- oder Schadenersatzanspruches schriftlich festzuhalten. Diese sind spätestens 2 Arbeitstage nach der Fahrt im Büro in Rannersdorf 11 einzubringen.
Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Gerichtsstand:
Vereinbart gilt österreichisches Recht. Es wird österreichische inländische Gerichtsbarkeit
vereinbart.